Der Entscheid, ob von einem leichten, mittleren oder schweren Tatvorwurf ausgegangen werden muss, ist nicht absolut, sondern immer relativ zum Unrechtsgehalt der anzuwendenden Strafbestimmung33. Das Opferverhalten wird den Tatmodalitäten zugerechnet und es kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob das Opfer eine aktive oder passive Rolle gespielt hat, ob es durch Sorglosigkeit die Tat erleichtert oder durch eine Tatprovokation den Schaden mitverschuldet hat34.