Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens stellt sich die Frage, wie die objektive Tatschwere aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes der Tat zu bewerten und grob zu bezeichnen ist. Bewertungskriterien sind die Art und Weise des Tatvorgehens sowie das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes32. Um die objektive Tatschwere einzuschätzen, hat der Richter zu überlegen, wie sich die Verwerflichkeit der Tat im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten einordnen lässt. Dabei ist zu fragen, ob schwerere oder leichtere Handlungsweisen vorstellbar sind.