Seite 20 beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt28. Verübt der Täter eine schwerere Straftat, als der Anstifter bewirken wollte, so kann dem Anstifter dieser Täterexzess nur so weit zugerechnet werden, wie ihm ein entsprechender Anstiftungsvorsatz nachgewiesen werden kann29.