StGB würden den Angriffstatbestand von Art. 134 StGB konsumieren, wenn die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung durch einen Beteiligten am Angriff nachgewiesen sei. Der Tötungs- bzw. Verletzungstatbestand würden die effektive Gefährdung der beim Angriff getöteten oder verletzten Person bereits umfassen und sanktionieren. Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und Art. 111 ff. oder 122 ff.