Für die Tatausführung stellte der Beschuldigte den Involvierten insgesamt eine Belohnung von CHF 17'500.00 in Aussicht, wobei er CHF 5'000.00 bereits vor Tatausführung zur Anzahlung und nach der Tatvollendung weitere CHF 12'500.00 leistete. Somit kann festgestellt werden, dass sich Anklage und Geständnis vollumfänglich decken. Entsprechend kann offen gelassen werden, wie es sich mit der Verwertbarkeit der übrigen Aussagen im Detail verhält. 1.6 Vor dem Obergericht ist (noch) strittig, ob A___ die Haupttäter - zusätzlich zur einfachen Körperverletzung und zum Hausfriedensbruch, welche von ihm anerkannt werden - auch