B 25, S. 10). In den Urteilen gegenüber den Haupttätern habe das Obergericht die echte Konkurrenz zwischen dem Tatbestand des Angriffs und der einfachen Körperverletzung damit begründet, dass dem wehrlos am Boden liegenden Privatkläger bandenmässig Schläge mit Fäusten, Füssen sowie mit einem gefährlich einzustufenden Gegenstand (Holzstock mit aufgesetztem Metallteil) - unter anderem auch gegen den Kopf - versetzt worden seien (act. B 25, S. 12). Interessanterweise habe das Kantonsgericht diese Begründung nicht übernommen und den Exzess der Haupttäter dem Beschuldigten nicht angerechnet.