Es sei offensichtlich, dass die durch mehrere angeheuerte Schläger verursachte Gefährdung den eingetretenen Erfolg an Intensität übertroffen habe. Aufgrund der über den später tatsächlich eingetretenen Erfolg hinausgehenden Gefährdung stehe damit der Angriffstatbestand in Konkurrenz mit dem Verletzungstatbestand und der objektive Tatbestand der Anstiftung zum Angriff im Sinne von Art. 134 StGB sei erfüllt.