Es falle auf, dass, als die Einvernahmen der drei heute angeklagten Personen Ende 2013 wiederholt worden seien, jeweils der Verteidiger der vorgeladenen Person anwesend gewesen sei. Die Verteidiger der anderen Mitbeschuldigten, die auch eine Vorladung erhalten hätten, seien zumindest teilweise nicht erschienen. Die Rüge der Verletzung der Teilnahmerechte werde daher als rechtsmissbräuchlich erachtet. Vor dem Obergericht wurde vorgebracht (act. B 36, S. 12), die Teilnahmerechte seien nicht verletzt worden, da getrennte Verfahren geführt worden seien. Bei getrennten Verfahren würden die Teilnahmerechte nicht mehr spielen