Es sei grundsätzlich Sache der Strafverfolgungsbehörden, dem Beschuldigten seine Schuld mit gerichtlich verwertbaren Beweisen nachzuweisen und daher ihr Risiko, wenn sie den Prozess mit einem Hauptbeweismittel führten, dessen Erhebung den konventionsrechtlichen Anforderungen offensichtlich nicht genüge und das daher vom Beschuldigten auch noch im Berufungsverfahren in Frage gestellt werden könne. Beruhe die Unmöglichkeit der Gewährleistung des Konfrontationsrechts auf Umständen, welche die Strafverfolgungsbehörden zu vertreten hätten - etwa wenn abzusehen sei, dass der