Beim Privatkläger C___ handelt es sich um den Nachbarn des Beschuldigten A___. Letzterer hegte gegenüber seinem Nachbarn unter anderem den Verdacht, dass dieser seinen Kühen ein Gift spritze und sie krank mache, weshalb der Beschuldigte ihm einen Denkzettel verpassen wollte. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich über die Vermittlung von D___ und E___ mit F___ in Kontakt gesetzt zu haben und diesen sowie die beiden weiteren Haupttäter G___ und H___ durch Leistung einer Geldzahlung von insgesamt CHF 17'500.00 (davon CHF 5'000.00 als Anzahlung, den Restbetrag nach Tatausführung) angeheuert zu haben, dem Privatkläger in dessen Stall aufzulauern und ihn zusammenzuschlagen.