2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Anstiftung zum Angriff i.S.v. Art. 134 StGB sowie der einfachen qualifizierten Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 24 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von höchsten 3 Monaten zu verurteilen. 4. Die auszufällende Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten in der Höhe von CHF 30'000.00 seien an die Verfahrenskosten anzurechnen.