1. Der Beschuldigte A___ sei schuldig zu sprechen wegen: - der Anstiftung zu Angriff im Sinne von Art. 134 i.V.m. Art. 24 StGB - der Anstiftung zu einfacher qualifizierter Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 StGB - der Anstiftung zu Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB. 2. Er sei deswegen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von CHF 5'000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen.