5. Dem Berufungsbeklagten B___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘939.50 (inkl. MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 6. Rechtsmittel: Die Parteien haben auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet. 7. Zustellung am 30. Januar 2017 an: - die Staatsanwaltschaft (SV 14 1697) - den Berufungsbeklagten über seinen Verteidiger - die Vorinstanz (ES2 15 8) - das Amt für Administrativmassnahmen AR Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: