Seite 15 In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte B___ wird freigesprochen von der Anklage - des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG - der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte B___ wird schuldig gesprochen des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (Tatzeit: 16. Oktober 2014).