429 StPO). Der Berufungsbeklagte hat zu 5/6 obsiegt, so dass er Anspruch auf eine Entschädigung von 5/6 für die Kosten seiner Verteidigung vor erster und zweiter Instanz hat. Sowohl die von RA C___ bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts eingereichte Kostennote über CHF 3'722.45 (act. B 10/34) als auch diejenige über CHF 2'204.95 beim Obergericht (act. B 20) sind tarifkonform. Dementsprechend hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf Entschädigung von 5/6 des Gesamtbetrages von 5‘927.40, somit von CHF 4‘939.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse.