von den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten einen Anteil von 1/6 aufzuerlegen. Die restlichen 5/6 sind gestützt auf den Verfahrensausgang auf die Staatskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘600.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3), so dass B___ von den Verfahrenskosten von total CHF 3‘600.00 den Betrag von CHF 600.00 zu übernehmen hat.