Eine rein schematische Gewichtung des Schuldspruchs ergibt bei drei angeklagten Tatbeständen einen Anteil von 1/3. Bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist nun aber – zusätzlich zum Umstand, dass es sich beim Nachbeherrschen des Fahrzeugs um eine blosse Übertretung handelt - auch die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz unterlassene Auswertung der von der Kantonspolizei erstellten Spurenbogen. Entsprechend hält es das Obergericht für gerechtfertigt, B___ von den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten einen Anteil von 1/6 aufzuerlegen.