Bei den Delikten des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall handelt es sich um Übertretungen, bei der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um ein Vergehen. Eine rein schematische Gewichtung des Schuldspruchs ergibt bei drei angeklagten Tatbeständen einen Anteil von 1/3.