Seite 14 Vorliegend erfolgt ein Schuldspruch hinsichtlich des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Erwägung 2.1.4) sowie je ein Freispruch hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall (Erwägung 2.2.3) sowie der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Erwägung 2.3). Bei den Delikten des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall handelt es sich um Übertretungen, bei der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um ein Vergehen.