4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Erst und zweitinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Art. 426 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 426 StPO).