Das Obergericht hält in Berücksichtigung des Einkommens des Berufungskläger von monatlich CHF 3‘300.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn); act. B 21, S. 2) sowie dessen Verschuldens, welches als leicht bezeichnet werden kann, eine Busse von CHF 500.00 als angemessen. In Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe, praxisgemäss ausgehend von einem Äquivalent von CHF 100.00 pro Tag, auf 5 Tage festzusetzen.