106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse 10‘000 Franken. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Obergericht hält in Berücksichtigung des Einkommens des Berufungskläger von monatlich CHF 3‘300.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn);