3. Strafzumessung Gemäss vorstehender Erwägung 2.1-2.3 hat B___ von drei angeklagten Tatbeständen einzig denjenigen des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt und ist demzufolge nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Die Strafandrohung von Art 90 Abs. 1 SVG lautet auf Busse. Gestützt auf Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse 10‘000 Franken.