Seite 13 gekommen, dass B___ aufgrund der konkreten Umstände nicht vorgeworfen werden kann, dass er die Kollision mit dem neben ihm parkierten Fahrzeug nicht bemerkt hat. Damit fehlt es bezüglich der unterlassenen Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG sowohl an einer vorsätzlichen als auch einer fahrlässigen Tatbegehung, so dass B___ auch von der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen ist.