Der Tatbestand verlangt ausdrücklich Vorsatz. Eventualvorsatz genügt, Fahrlässigkeit ist hingegen nicht strafbar (Weissenberger, a.a.O., N. 6 und 18 zu Art. 91a SVG). Der Fahrzeuglenker, der nicht bemerkt hat, einen Unfall verursacht zu haben, wenn auch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, ist sich einer Meldepflicht nicht bewusst und erfüllt den Tatbestand des Art. 91a SVG mangels Vorsatzes nicht (Weissenberger, a.a.O., N. 20 zu Art. 91a SVG).