2.3 Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG). Der Tatbestand verlangt ausdrücklich Vorsatz.