Seine Angaben auf der Schadenmeldung seiner Haftpflichtversicherung, „er habe nichts Aussergewöhnliches bemerkt“, können jedenfalls nicht mit plausiblen Argumenten widerlegt werden. Zudem hat das Obergericht, wie bereits erwähnt, Zweifel an den Beschreibungen des Zeugen bezüglich des von ihm wahrgenommenen „Knalls“ und würde angesichts des Schadensbildes eher ein „Knirschen“ für angemessen halten, dies kann jedoch aufgrund des Gesagten zu den betreffenden Örtlichkeiten, konkret zum Stellriemen, offen gelassen werden. Aufgrund dieser Ausführungen ist der subjektive Tatbestand von Art. 51 Abs. 3 SVG vorliegend nicht erfüllt.