Angesichts des geringen Schadens am PW Subaru kann indessen nicht einmal ansatzweise nachgewiesen werden, dass der Berufungsbeklagte überhaupt irgendein Geräusch wahrgenommen hat. Seine Angaben auf der Schadenmeldung seiner Haftpflichtversicherung, „er habe nichts Aussergewöhnliches bemerkt“, können jedenfalls nicht mit plausiblen Argumenten widerlegt werden.