Seite 12 Angesichts der speziellen örtlichen Verhältnisse und des Schadensbildes ist zugunsten des Berufungsbeklagten davon auszugehen, dass dieser, falls er überhaupt ein „Geräusch“ wahrgenommen hat, annehmen konnte, dieses stamme vom Kontakt seines Fahrzeugs mit dem Stellriemen beim Heraussetzen aus der Parklücke. Angesichts des geringen Schadens am PW Subaru kann indessen nicht einmal ansatzweise nachgewiesen werden, dass der Berufungsbeklagte überhaupt irgendein Geräusch wahrgenommen hat.