B 10/32, S. 3-5). Das Obergericht ist dieser Zeugenaussagen sowie aufgrund dessen, dass der Berufungskläger mit grosser Wahrscheinlichkeit mehrmals vor- und rückwärtsfuhr (vgl. vorstehende Erwägung 2.1.2) nicht mit hinreichender Gewissheit davon überzeugt, dass das vom Zeugen festgestellte „Geräusch“ vom Kontakt des PW Opel mit dem PW Subaru herrührte. Vielmehr ist zugunsten des Berufungsbeklagten festzuhalten, dass dieses ebenso gut vom Aufprall des PW Opel auf den Stellriemen beim Rückwärtsfahren hätte stammen können. So hat Zeuge F___ gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnt, „er habe beobachtet, wie B___ beim Retourfahren bei dieser miesen Bordsteinkante mehrfach angestossen sei“ (act.