Aus der Höhe der Reparaturkosten kann bezüglich des subjektiven Tatbestandes daher nicht abgeleitet werden, sie seien ein Hinweis auf eine „spürbare“ und „starke“ Kollision. Eine offensichtliche Lüge des Berufungsbeklagten, er habe von der Kollision nichts mitbekommen, kann jedenfalls aus dem dokumentierten Schadensbild nicht abgeleitet werden. Hingegen könnte grundsätzlich aus dem vom Zeugen bemerkten „Geräusch“ auf ein „erkennen können und müssen“ geschlossen werden. Vor der Kantonspolizei erwähnte Zeuge F___ dazu nichts (act.