Der Berufungsbeklagte hat in sämtlichen Einvernahmen ausgesagt, er habe von der Kollision mit dem links von seinem Fahrzeug parkierten PW Subaru nichts mitbekommen. Im Polizeirapport wird beim beschädigten PW von E___ ein Sachschaden von CHF 1‘000.00 beziffert (act. B 10/1a, S. 2). Gekostet hat die Reparatur des Schadens in der Folge CHF 1‘943.05 (act. B 7). Dieser Betrag erscheint angesichts der Fotos, die einen kleinen Schaden zeigen (act. B 10/2, Foto 2; B 10/12, S. 1 oben, S. 3-5), als eher hoch. Aus der Höhe der Reparaturkosten kann bezüglich des subjektiven Tatbestandes daher nicht abgeleitet werden, sie seien ein Hinweis auf eine „spürbare“ und „starke“ Kollision.