Das ist bei Parkschäden in der Regel anzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass ein Lenker auch kleine Zusammenstösse bzw. Berührungen mit anderen Fahrzeugen wahrnimmt (Weissenberger, a.a.O., N. 11 zu Art. 92 SVG). Fahrlässig handelt in der Regel, wer nicht bemerkt, dass er möglicherweise einen Fussgänger oder ein anderes Fahrzeug angefahren hat und weiterfährt (Nichterkennen des Unfalls), da eine Kollision bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit grundsätzlich erkennbar ist.