2.2.2 Subjektiver Tatbestand Die Verletzung der Verhaltenspflichten nach einem Unfall erfüllt, sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit, den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG. Sie kann bei vorsätzlichem Handeln zudem, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91 a SVG erfüllen (Weissenberger, a.a.O., N. 10 zu Art.