Wie aus vorstehender Erwägung 2.1 hervorgeht, steht für das Obergericht fest, dass der Berufungsbeklagte am 16. Oktober 2014 in D___ beim Herausmanövrieren aus der Parklücke den links neben ihm parkierten PW Subaru an der Stossstange hinten links beschädigt hat. Aufgrund der Akten steht weiter fest, dass B___ nach dem Vorfall weder den Geschädigten sofort kontaktiert und darüber in Kenntnis gesetzt noch die Polizei verständigt hat. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 51 Abs. 3 SVG erfüllt.