Seite 10 2.2 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) 2.2.1 Objektiver Tatbestand Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt (Art. 92 Abs. 1 SVG). Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.