B 21, S. 3), als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden. Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen würde, wäre es dem Berufungsbeklagten ohne weiteres möglich gewesen, sich vom Taxi direkt nach Hause bringen zu lassen oder vom Bahnhof D___ aus zu Fuss heimzugelangen. Sein Fahrzeug hätte er am anderen Tag dort abholen können. Hingegen liegen keine Indizien vor, welche auf eine vorsätzliche Tatbegehung hinweisen würden. Der Berufungsbeklagte hat folglich den Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG fahrlässig begangen.