Diese Massnahmen, konkret das Parkieren am Bahnhof und die Fahrt mit dem Zug bzw. Taxi nach St. Gallen, waren jedoch nicht ausreichend, da sich der Berufungsbeklagte trotz vorgängigen Alkoholgenusses und folglich einer herabgesetzten Fahrfähigkeit für die kurze Heimfahrt noch ans Steuer setzte. Im Übrigen muss die vom Beschuldigten vor Obergericht erstmals vorgebrachte Aussage „es sei ihm erst im Bahnhof oben in den Sinn gekommen, dass er ja abgemacht hatte. Darum habe er das Auto dort stehen lassen“ (act. B 21, S. 3), als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden.