Bezüglich Alkoholkonsum hatte der Berufungsbeklagte zwar offensichtlich gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen, um sich nach seiner Rückkehr vom Olmabesuch nicht alkoholisiert oder sonstwie nicht fahrfähig ans Steuer seines Autos zu setzen. Diese Massnahmen, konkret das Parkieren am Bahnhof und die Fahrt mit dem Zug bzw. Taxi nach St. Gallen, waren jedoch nicht ausreichend, da sich der Berufungsbeklagte trotz vorgängigen Alkoholgenusses und folglich einer herabgesetzten Fahrfähigkeit für die kurze Heimfahrt noch ans Steuer setzte.