Unstrittig fuhr der Berufungsbeklagte am 16. Oktober mit seinem Auto von seinem Wohnort D___ zum Bahnhof D___, parkierte beim Werkstattgebäude der Appenzell Bahnen und fuhr mit dem Zug nach St. Gallen. Dort besuchte er mit Kollegen der Männerriege, mit denen er sich verabredet hatte, die Olma und konsumierte Alkohol in unbekannter Menge. Anschliessend liess er sich von einem Taxi zum Bahnhof D___ chauffieren, von wo aus er mit seinem Auto nach Hause fuhr (act. B 10/3, S. 2; B 10/33, S. 2; B 21, S. 3). Das Obergericht geht aufgrund der konkreten Umstände lediglich von einer fahrlässigen Tatbegehung aus. Bezüglich