Im Strassenverkehrsrecht sind gestützt Art. 102 Abs. 1 SVG die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, wobei auch die fahrlässige Handlung strafbar ist (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Art. 12 Abs. 2 StGB hält fest, dass vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begeht, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich