2.1.3 Subjektiver Tatbestand Fahren in fahrunfähigem Zustand kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (Roth, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 30 zu Art. 31 SVG). In aller Regel liegt vorsätzliche Begehung (Art. 12 Abs. 2 StGB) vor. Abgesehen von schwersten Rauschzuständen setzt sich der Fahrer alleweil mit Wissen und Willen um seinen Gesundheitszustand ans Steuer. Gewöhnlich weiss er, was er eingenommen hat und wie er sich fühlt. Bloss fahrlässige Begehung liegt deshalb wohl nur selten vor (Roth, a.a.O., N. 30 zu Art. 31 SVG). Im Strassenverkehrsrecht sind gestützt Art.