In Würdigung der gesamten dargelegten Umstände ist für das Obergericht zweifelsfrei erwiesen, dass der Berufungsbeklagte mit seinem PW Opel den links neben ihm parkierten PW Subaru gestreift und beschädigt hat. Der objektive Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG ist folglich erfüllt.