Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Berufungsbeklagte gemäss seinen eigenen Angaben beim fraglichen Fahrmanöver in unbekanntem Mass alkoholisiert war, was seine Fähigkeit, sein Fahrzeug sorgfältig aus dem Parkfeld herauszumanövrieren, herabgesetzt haben dürfte. Ob nun aber die verursachte Kollision auf eine reduzierte Fahrfähigkeit des Lenkers oder auf ungenügende Aufmerksamkeit oder einer Kombination von beidem zurückzuführen ist, muss und kann nicht beurteilt werden. Ausschlaggebend ist einzig die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte beim Heraussetzen aus der Parklücke offensichtlich nicht die volle Kontrolle über sein Fahrzeug hatte bzw. dieses nicht beherrschte.