Insbesondere dann, wenn auch noch das linke Parkfeld besetzt ist und deshalb diese Fläche nicht zum links Abdrehen mitbenutzt werden kann. Dagegen gibt es für die von der Vorinstanz als Variante 2 bezeichnete Tatversion keine Stütze in den Akten, mit Ausnahme der späteren Aussagen F___, welche jedoch seiner ersten Aussage kurz nach dem Vorfall widersprechen.