Seite 8 2) und vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts „da habe er sich endlich rausgewürgt aus der Parklücke“ (act. B 10/32, S. 3). Für diesen Tathergang spricht insbesondere, dass der sich gegenüber den fraglichen Parkplätzen befindliche Stellriemen (siehe act. B 10/12, S. 1+2) beim Herausparkieren ein mehrmaliges Rückwärts- und Vorwärtsfahren geradezu erforderlich macht. Insbesondere dann, wenn auch noch das linke Parkfeld besetzt ist und deshalb diese Fläche nicht zum links Abdrehen mitbenutzt werden kann.