Das Obergericht ist aufgrund des eindeutigen Spurenbildes davon überzeugt, dass die Beschädigung im Zuge des Herausmanövrierens des Beschuldigten aus der Parklücke, und nicht beim vorwärts Wegfahren entstanden ist. Zwar will die Vorinstanz mit Skizzen auf S. 9 ihres Urteils nachweisen, dass die sogenannte Variante 1 aus technischen Gründen ausgeschlossen werden kann. Mit deren Überlegungen ist das Obergericht grundsätzlich einverstanden.