Da das Obergericht aufgrund der voraufgeführten Untersuchungsergebnisse, insbesondere des Schadensbildes und des Gutachtens, von einer Kollision des PW Opel vorne links mit dem PW Subaru hinten rechts ausgeht, stellt sich die Frage nach dem genauen Tathergang. Wie erwähnt, stehen aufgrund der Zeugenaussagen F___ zwei verschiedene Tathergangsvarianten im Raum (siehe vorinstanzliche Erwägung 2.2). Das Obergericht ist aufgrund des eindeutigen Spurenbildes davon überzeugt, dass die Beschädigung im Zuge des Herausmanövrierens des Beschuldigten aus der Parklücke, und nicht beim vorwärts Wegfahren entstanden ist.