Hingegen sagte F___ in seiner ersten Aussage nur elf Tage nach dem Vorfall gegenüber der Kantonspolizei aus, der PW Opel habe beim Rückwärtsfahren mit seiner vorderen linken Stossstange den PW Subaru in der rechten hinteren Fahrzeugecke berührt (act. B 10/4, S. 2). Anzufügen ist weiter, dass der Berufungsbeklagte auf dem Formular „Schadenanzeige“ am 18. Oktober 2014 gegenüber seiner Haftpflichtversicherung angegeben hat (act. B 7): „Ich soll den Parkschaden verursacht haben. (…) Ich habe nichts bemerkt. Ich erkenne auch keine Schäden. Ich habe nichts aussergewöhnliches bemerkt.“