Seite 7 zur Klärung des genauen Tatherganges beitragen. Dessen Aussagen vor der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft sowie vor Schranken der Einzelrichterin des Kantonsgerichts widersprechen sich bezüglich des Unfallherganges. Insbesondere steht die Aussage des Zeugen vor der Staatsanwaltschaft (act. B 10/16, S. 2), wie auch vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts (act. B 10/32, S. 3+5), B___ habe beim vorwärts wegfahren das links neben ihm parkierte Fahrzeug mit seiner vorderen rechten Seite hinten rechts touchiert, im Widerspruch zum dokumentierten Schadensbild. Hingegen sagte F___